BAG - Urteil vom 06.12.1995
10 AZR 210/95
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 1 Abs. 1 ; TV Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 755/94
ArbG Rheine, vom 16.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 128/94

Weihnachtszuwendung nach TV Friseurhandwerk: tarifliche Zuwendung und Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 210/95

DRsp Nr. 2001/5613

Weihnachtszuwendung nach TV Friseurhandwerk: tarifliche Zuwendung und Erziehungsurlaub

1. Das "Bestehen eines Arbeitsverhältnisses" ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff; so wird er z. B. in § 1 Abs. 1 KSchG und in § 622 Abs. 2 BGB verwendet. Darunter wird allgemein der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses, d. h. das Vorliegen arbeitsvertraglicher Beziehungen im Sinne des § 611 BGB zwischen den Parteien verstanden. Nicht hingegen wird mit dem Begriff "Bestehen eines Arbeitsverhältnisses" gemeint, daß auf Grund des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses auch eine tatsächliche Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer erbracht worden sein muß. Vielmehr wirken sich tatsächliche Unterbrechungen der Beschäftigung (z. B. Krankheit, Urlaub) auf den "Bestand des Arbeitsverhältnisses" regelmäßig nicht aus. 2. Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch den Arbeitnehmer führt ebenfalls nicht zu einer Unterbrechung des "Bestandes" eines Arbeitsverhältnisses, weil durch dieses Ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Vergütungs- und die Arbeitspflicht suspendiert sind, während die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis fortbestehen (BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG). Damit "besteht" auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis weiter.