LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2004
11 Sa 599/04
Normen:
GewO § 106 § 106 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 133 § 157 § 315 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 260
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2463/03 - 28.04.2004,

Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Zuweisung von Arbeit in Wechselschicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 599/04

DRsp Nr. 2005/6845

Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Zuweisung von Arbeit in Wechselschicht

1. Bei der Ausübung des Weisungsrecht steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Spielraum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu; es ermöglicht ihm, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen, wobei der Arbeitgeber auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen und insbesondere auch die Lage der Arbeitszeit festlegen darf.2. Eine das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränkende vertragliche Regelung liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen ein Interesse an einer bestimmen Lage seiner Arbeitszeit hat, mit dem Arbeitgeber gerade diese vereinbart und verabredet, dass seine Arbeitszeit von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängig sein und nur im gegenseitigen Einvernehmen soll geändert werden können. 3. Wird hingegen bei Abschluss des Arbeitsvertrages lediglich (gegebenenfalls konkludent) vereinbart, dass die gerade im Betrieb geltende Arbeitszeit gelten soll, liegt darin keine das Direktionsrecht des Arbeitgebers begrenzende Vereinbarung einer einseitig nicht veränderbaren Lage der Arbeitszeit.