BAG - Urteil vom 30.11.2016
10 AZR 393/16
Normen:
GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2; Interessenausgleich und Sozialplan für das fliegende Personal (IA/SP);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1597/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 524/14

Weisungsrecht des Arbeitgebers und Ort der ArbeitsleistungLeistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem ErmessenInteressenausgleich und Sozialplan in ihrer rechtlichen und praktischen BedeutungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 11/16 - v. 30.11.2016

BAG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 393/16

DRsp Nr. 2017/1981

Weisungsrecht des Arbeitgebers und Ort der Arbeitsleistung Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen Interessenausgleich und Sozialplan in ihrer rechtlichen und praktischen Bedeutung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 11/16 - v. 30.11.2016

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2016 - 17 Sa 1597/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2; Interessenausgleich und Sozialplan für das fliegende Personal (IA/SP);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit dem 25. Mai 1996 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Purserette. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Mai 1996 lautet auszugsweise:

"1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

(1) ... [Die Klägerin] wird ab dem 25.05.1996 als Flugbegleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Hamburg beschäftigt. Der Einsatzort Hamburg umfasst einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region.

(2) ... [Die Beklagte] kann ... [die Klägerin] an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.