BAG - Urteil vom 30.11.2016
10 AZR 744/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315; BetrVg § 111; BetrVg § 112; BetrVg § 112 a;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1675/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 364/14

Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Ort der Arbeitsleistung des ArbeitnehmersAnforderungen an das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der Ausübung seiner WeisungsbefugnisZweck und Funktionsweise von Interessenausgleich und Sozialplan

BAG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 744/15

DRsp Nr. 2017/2118

Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Ort der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Anforderungen an das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der Ausübung seiner Weisungsbefugnis Zweck und Funktionsweise von Interessenausgleich und Sozialplan

1. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 26 mwN). Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19).