LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.08.2023
5 Sa 257/21
Normen:
MTV für die Milchwirtschaft Ost v. 15.06.1999 § 5; MTV für die Milchwirtschaft Ost v. 15.06.1999 § 6; MTV für die Milchwirtschaft Ost v. 15.06.1999 § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 410/19

Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienDer Gleichheitssatz als ungeschriebene Grenze der TarifautonomieRegelung tariflicher Zwecke als Grund für unterschiedlich hohe tarifliche NachtarbeitszuschlägeKein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 257/21

DRsp Nr. 2023/13333

Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Der Gleichheitssatz als ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie Regelung tariflicher Zwecke als Grund für unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge

1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn neben dem Gesundheitsschutz weitere, aus dem Tarifvertrag erkennbare Zwecke verfolgt werden. Ein solcher Zweck kann in dem Ausgleich der zusätzlichen Belastungen aufgrund schlechterer Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit liegen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 -). 2. Die Festsetzung unterschiedlich hoher Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit im Manteltarifvertrag Milchwirtschaft Ost vom 15.06.1999 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.