LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.06.2021
2 Sa 174/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1639/19

Weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienKein Verstoß gegen Art. 3 GG bei Zahlung unterschiedlicher hoher Zuschläge für NachtarbeitRechtmäßige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitZulässige Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zahlung eines höheren Nachtzuschlags

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 174/20

DRsp Nr. 2021/14543

Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei Zahlung unterschiedlicher hoher Zuschläge für Nachtarbeit Rechtmäßige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit Zulässige Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zahlung eines höheren Nachtzuschlags

1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind. 2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.