LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.06.2021
2 Sa 337/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 793/20

Weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienZulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit bei der Höhe von ZuschlägenKein Verstoß gegen Art. 3 GG durch Zahlung unterschiedlich hoher NachtzuschlägeAbgeltung von Mehrarbeitsstunden in sonstiger Nachtarbeit durch höhere Zuschläge

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 337/20

DRsp Nr. 2021/14667

Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit bei der Höhe von Zuschlägen Kein Verstoß gegen Art. 3 GG durch Zahlung unterschiedlich hoher Nachtzuschläge Abgeltung von Mehrarbeitsstunden in sonstiger Nachtarbeit durch höhere Zuschläge

1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind. 2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nacharbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.