LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2021
10 Sa 402/20
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen v. 23.02.2005 § 4; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen v. 23.02.2005 § 5 Nr. 2 Buchst. b); MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen v. 23.02.2005 § 5 Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 258/19

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung ihrer TarifregelungenPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung durch die TarifvertragsparteienSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Nachtarbeitszuschlags für ungeplante Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleistete SchichtarbeitAnforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 402/20

DRsp Nr. 2021/5307

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung ihrer Tarifregelungen Praktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Nachtarbeitszuschlags für ungeplante Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleistete Schichtarbeit Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern kommt aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. 2. Allerdings verpflichtet der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG die Arbeitsgerichte dann zur Beschränkung der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen und gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen unterbinden.