LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2021 2 Sa 588/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GRCh Art. 31; RL 2003/88/EG Art. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 5; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; MTV Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH v. 03.03.2014 § 5 Nr. 4.a und Nr. 4.b und Nr. 5.c und Nr. 5.e;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 335/19
Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfauftrag der ArbeitsgerichteTarifliche Zuschlagsregelung als vorrangige Regelung i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZGAngemessener tariflicher Ausgleich für die Nachtarbeit und ihre BelastungenDifferenzierung zwischen Zwei-Schicht-System und NachtarbeitSchichtzuschlag als angemessener Ausgleich für die Belastungen eines Zwei-Schicht-Systems
LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 588/20
DRsp Nr. 2021/9837
Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfauftrag der ArbeitsgerichteTarifliche Zuschlagsregelung als vorrangige Regelung i.S.d. § 6 Abs. 5ArbZGAngemessener tariflicher Ausgleich für die Nachtarbeit und ihre BelastungenDifferenzierung zwischen Zwei-Schicht-System und NachtarbeitSchichtzuschlag als angemessener Ausgleich für die Belastungen eines Zwei-Schicht-Systems
§ 5 Ziff. 5 c, 5 d und 5 e des Manteltarifvertrages Oldenburger Geflügenspezialitäten GmbH ..... Co. vom 3. März 2014 (MTV) sind nicht gleichheitswidrig.Die Zuschlagsregelungen in § 5 Ziff. 5 c und d MTV stellen einen vorrangigen tariflichen Zuschlag iSv. § 6 Abs. 5ArbZG dar.Die von den Tairfvertragsparteien in § 5 Ziff. 5 c und d MTV gewählten Zuschlagshöhen halten sich im Rahmen der Angemessenheit und schaffen einen angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit und ihren Belastungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen im Jahr 2014 abgeschlossenen Firmentarifvertrag handelt. Im Jahr 2014 war ein Umbruch bei der Beurteilung der Belastungen durch Nacht(schicht)arbeit bereits eingetreten.
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