BVerwG - Beschluss vom 01.11.2005
6 P 3.05
Normen:
BPersVG § 9 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 292
NJW 2006, 1227
NVwZ 2006, 344
NZA-RR 2006, 218
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 TL 312/04
VG Gießen, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 L 2449/03

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters auf ausbildungsgerechtem Dauerarbeitsplatz bei Stellenbewirtschaftung durch Ausbildungsdienststelle

BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 6 P 3.05

DRsp Nr. 2006/295

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters auf ausbildungsgerechtem Dauerarbeitsplatz bei Stellenbewirtschaftung durch Ausbildungsdienststelle

»1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.2. Unterliegt die Ausbildungsdienststelle bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, so ist sie bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle nicht durch § 9 BPersVG gebunden; dessen Wirkung erschöpft sich hier in einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. 3. Entscheidet sich die Ausbildungsdienststelle dafür, mit den ihr zugewiesenen Mitteln einen Arbeitsplatz zu schaffen, der der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht, so ist dieser Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

I.