BAG - Urteil vom 13.11.1987
7 AZR 246/87
Normen:
BetrVG § 78a ;
Fundstellen:
BAGE 57, 21
AP Nr. 18 zu § 78a BetrVG 1972
ARST 1989, 7
BB 1988, 2244
BetrR 1989, 15
DB 1988, 2414
EzA § 78a BetrVG 1972 Nr. 19
EzB BetrVG § 78a Nr. 49
EzBAT § 22 MTV Auszubildende Betriebs- und Personalratsmitglieder (Jugendvertreter) Nr. 5
NZA 1989, 439
SAE 1989, 144
Vorinstanzen:
I. ArbG Limburg - Urteil vom 09.07.1986 - 1 Ca 337/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.01.1987 - 7 Sa1151/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs

BAG, Urteil vom 13.11.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 246/87

DRsp Nr. 2007/24580

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs

»1. Verlangt ein durch § 78a BetrVG geschützter Auszubildender fristgemäß und schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, so gilt gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2. Ist dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht zumutbar, muß er dies in einem Beschlußverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG geltend machen.«

Normenkette:

BetrVG § 78a ;

Tatbestand: