LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2013
7 Sa 1419/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
BAG, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZN 976/12
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 801/11
ArbG Offenbach, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 210/09

Weiterbeschäftigung eines Chemielaboranten auf der Stelle eines Chemikanten/PharmakantenAuflösungsantrag des ArbeitgebersAuflösungsantrag und VorausschauZeitpunkt für die Beurteilung des Auflösungsantrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1419/12

DRsp Nr. 2014/2661

Weiterbeschäftigung eines Chemielaboranten auf der Stelle eines Chemikanten/Pharmakanten Auflösungsantrag des Arbeitgebers Auflösungsantrag und Vorausschau Zeitpunkt für die Beurteilung des Auflösungsantrags

1. Zur Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit eines betriebsbedingt gekündigten Chemielaboranten auf der Stelle eines Chemikanten/Pharmakanten. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Der Auflösungsantrag ist trotz seiner nach § 9 Abs.2 KSchG gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt in die Zukunft gerichtet. Das Gericht hat eine Vorausschau anzustellen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (hier verneint).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Mai 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.