LAG Berlin - Urteil vom 01.07.1992
8 Sa 5/92
Normen:
EinigungsV Art. 13 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 78
BB 1992, 2080
NJ 1993, 96
ZTR 1993, 38
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 13617/90

Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

LAG Berlin, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 8 Sa 5/92

DRsp Nr. 1999/7721

Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

1. Wird eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ab 3.10.1990 abgewickelt (Art. 13 EV), so können dort beschäftigt gewesene Mitarbeiter mit Abwicklungsarbeiten befristet weiterbeschäftigt werden. 2. Solche Abwicklungsarbeiten müssen nicht im bisherigen Arbeitsgebiet des betreffenden Arbeitnehmers anfallen. Es genügt, daß sie der Abwicklung dieser Einrichtung dienen. 3. Gegenstand von Abwicklung kann auch die Überleitung einzelner Aufgabenbereiche (nicht von Teileinrichtungen!) auf andere nunmehr gesetzlich zuständige Träger sein (hier: Überleitung des Verbraucherschutzes durch eine oberste Bundesbehörde von der ehemals zentralstaatlichen Ebene auf neu zu schaffende Ländereinrichtungen). 4. Wird eine solche befristete Weiterbeschäftigung vom Abwicklungsträger nicht auf den Ruhenszeitraum von sechs oder neun Monaten angerechnet, sondern der Wartestand mit Wartegeld im Anschluß an die befristete Beschäftigung in vollem Umfang gewährt, so ist dies unschädlich. Denn ein solches Vorgehen begünstigt den Arbeitnehmer gegenüber der Ruhensregelung des Einigungsvertrages (Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 1 Abs. 2 Sätze 5 und 6 der Anlage I).

Normenkette:

EinigungsV Art. 13 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: