BAG - Urteil vom 01.03.1990
6 AZR 649/88
Normen:
BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2, § 427 ; BRTV-Bau § 9; TV (über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 15. April 1985) § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung
BAGE 64, 239
BB 1990, 1207
BB 1990, 1207, 1488
BB 1990, 1488
DB 1990, 1287
DRsp VI(608)207a-b
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41
EzA § 611 BGB Nr. 41
NZA 1990, 696
SAE 1991, 280
ZTR 1990, 390
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33/87
LAG Hamburg, vom 14.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 65/88

Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

BAG, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 649/88

DRsp Nr. 1992/5901

Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

»1. Ist ein Arbeitnehmer des Baugewerbes während des Kündigungsschutzprozesses aufgrund der Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung tätig, ohne daß die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortsetzen, so besteht gleichwohl ein Anspruch nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe. 2. Ist der Arbeitnehmer am Stichtag des 30. November bei einer Arbeitsgemeinschaft tätig, so sind bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungsdauer und der Höhe des tariflichen Anspruchs auf einen Teil des 13. Monatseinkommens die Tätigkeitszeiten im Stammbetrieb gemäß § 9 Nr. 2.1 BRTV-Bau hinzuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2, § 427 ; BRTV-Bau § 9; TV (über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 15. April 1985) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine tarifvertragliche Sonderzahlung auch bei Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits zusteht.