LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2007
4 Sa 851/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 526/06

Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin bei Obsiegen in zwei Instanzen nach fristloser Kündigung - kein Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nach außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 851/06

DRsp Nr. 2008/1796

Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin bei Obsiegen in zwei Instanzen nach fristloser Kündigung - kein Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nach außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Mit der schlagwortartigen Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe macht die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Umstände geltend, die trotz des Obsiegens der Arbeitnehmerin in zwei Instanzen ausnahmsweise ihre Nichtbeschäftigung rechtfertigen.2. Der Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 Abs. 1 KSchG rechtfertigt keine Rechtsfortbildung des Inhalts, dass die Arbeitgeberin auch bei einer außerordentlichen Kündigung entgegen der klaren Regelung in § 13 Abs. 1 KSchG einen Auflösungsantrag stellen kann; wenn Betriebsratsmitglieder durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung einen besonderen Kündigungsschutz genießen, dann kann dieser nicht durch die dem Arbeitgeber (gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut) zugebilligte Möglichkeit, auch bei außerordentlichen Kündigungen Auflösungsanträge zu stellen, praktisch wieder zunichte gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Weiterbeschäftigung der Klägerin und einen Auflösungsantrag der Beklagten.