LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2004
4 Sa 797/04
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 865/04

Weiterbeschäftigungsanspruch im streitigen Arbeitsverhältnis nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 797/04

DRsp Nr. 2006/1677

Weiterbeschäftigungsanspruch im streitigen Arbeitsverhältnis nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung

1. Ein Beschäftigungsanspruch besteht regelmäßig bei streitigem Bestand des Arbeitsverhältnisses nach ausgesprochener Kündigung so lange nicht, wie nicht das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat; lediglich bei offensichtlich unwirksamer Kündigung besteht in Wahrheit kein ernst zu nehmender Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, so dass in einem solchen Fall allein mit der rein subjektiven Ungewissheit des Arbeitgebers über den Prozessausgang kein der Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründet werden kann.2. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt nur dann vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss; die Unwirksamkeit der Kündigung muss ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage treten.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand: