LAG Berlin - Beschluss vom 10.05.2005
17 Ta 849/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 3238/05

Weiterbeschäftigungsanspruch, mutwillige Geltendmachung

LAG Berlin, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 849/05

DRsp Nr. 2005/8523

Weiterbeschäftigungsanspruch, mutwillige Geltendmachung

»Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn eine hilfsbedürftige Partei die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege des unechten Hilfsantrags verfolgt, sie aber nicht von dem Scheitern der Güteverhandlung abhängig macht.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt sowie Zahlungsansprüche geltend gemacht. Für den Fall des Erfolges der Kündigungsschutzklage hat sie ferner mit dem Klageantrag zu 2) die Verurteilung des Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Der Rechtsstreit wurde durch einen in der Güteverhandlung vom 8. März 2005 protokollierten gerichtlichen Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin auf ihren Antrag hin durch Beschluss vom 18. März 2005 Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage und einen Teil der Zahlungsklage bewilligt, während es den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat. Es hat dabei die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung für mutwillig gehalten, weil eine verständige Partei diese nur für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung verfolgt hätte.