ArbG Flensburg - Urteil vom 24.06.1986 - 2 Ca 383/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.09.1986 - 2 Sa 469/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Weiterbeschäftigungsanspruch: Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs eines Jugendvertreters im öffentlichen Dienst - Befristung der Geltendmachung des Anspruchs
BAG, Beschluß vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 607/86
DRsp Nr. 2007/24572
Weiterbeschäftigungsanspruch: Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs eines Jugendvertreters im öffentlichen Dienst - Befristung der Geltendmachung des Anspruchs
1. Für eine auf § 9BPersVG gestützte Klage eines Auszubildenden auf seine tatsächliche Beschäftigung im Anschluß an sein Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3aArbGG auch dann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn vor den Verwaltungsgerichten gleichzeitig auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 9 Abs. 4BPersVG anhängig ist. Denn bei dem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, auch nur für die Dauer der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 4BPersVG, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Ein solcher Anspruch ist bei den Gerichten für Arbeitssachen im Urteilsverfahren geltend zu machen.
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