BAG - Beschluß vom 10.02.1988
7 AZR 607/86
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ; BPersVG § 9 Abs. 2, Abs. 4 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
PersR 1989, 83
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg - Urteil vom 24.06.1986 - 2 Ca 383/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.09.1986 - 2 Sa 469/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Weiterbeschäftigungsanspruch: Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs eines Jugendvertreters im öffentlichen Dienst - Befristung der Geltendmachung des Anspruchs

BAG, Beschluß vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 607/86

DRsp Nr. 2007/24572

Weiterbeschäftigungsanspruch: Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs eines Jugendvertreters im öffentlichen Dienst - Befristung der Geltendmachung des Anspruchs

1. Für eine auf § 9 BPersVG gestützte Klage eines Auszubildenden auf seine tatsächliche Beschäftigung im Anschluß an sein Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auch dann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn vor den Verwaltungsgerichten gleichzeitig auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG anhängig ist. Denn bei dem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, auch nur für die Dauer der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Ein solcher Anspruch ist bei den Gerichten für Arbeitssachen im Urteilsverfahren geltend zu machen.