Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vom 25.03.2003 und die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Ausbildung des Klägers im Ausbildungsberuf IT-Systemelektroniker.
Die Parteien schlossen am 23.05.2001 einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung des Klägers im Ausbildungsberuf IT-Systemelektroniker für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2004.
Die Beklagte befasste sich zunächst mit dem Verkauf und der Montage von Telefon- und Kommunikationsanlagen. Sie beschäftigte ca. 35 Mitarbeiter und war in der Handwerksrolle eingetragen.
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