LAG Köln - Urteil vom 06.11.2003
10 Sa 823/03
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 140 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1294/03

Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Änderung des Unternehmensgegenstandes und Wegfalls des Ausbildungsbetriebs

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 823/03

DRsp Nr. 2004/2447

Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Änderung des Unternehmensgegenstandes und Wegfalls des Ausbildungsbetriebs

»Zur Frage der Ausbildungsverpflichtung in einem Ausbildungsverhältnis, das wegen Änderung des Unternehmensgegenstandes gekündigt worden ist, wenn der Ausbilder nicht mehr den Ausbildungsbetrieb hat, der Grundlage für den Abschluss des Ausbildungsvertrages war.«

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 140 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vom 25.03.2003 und die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Ausbildung des Klägers im Ausbildungsberuf IT-Systemelektroniker.

Die Parteien schlossen am 23.05.2001 einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung des Klägers im Ausbildungsberuf IT-Systemelektroniker für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2004.

Die Beklagte befasste sich zunächst mit dem Verkauf und der Montage von Telefon- und Kommunikationsanlagen. Sie beschäftigte ca. 35 Mitarbeiter und war in der Handwerksrolle eingetragen.