LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2022
14 Sa 1571/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; ZPO § 308;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 447/21

Weiterbeschäftigungsantrag als KlageerweiterungAngekündigter Antrag keine Begründung für RechtshängigkeitAnerkenntnis der Weiterbeschäftigung durch Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 1571/21

DRsp Nr. 2022/8782

Weiterbeschäftigungsantrag als Klageerweiterung Angekündigter Antrag keine Begründung für Rechtshängigkeit Anerkenntnis der Weiterbeschäftigung durch Arbeitgeber

Wird in der Klageschrift der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, sondern zusätzlich unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitgeber nicht bis zum Gütetermin zu Protokoll des Gerichts erklärt, den Arbeitnehmer im Falle eines der Klage stattgebenden Urteils weiter zu beschäftigen, hat der Kläger lediglich eine entsprechende Klageerweiterung angekündigt, aber nicht rechtshängig gemacht. In einem solchen Fall kann bei einem Anerkenntnis des Arbeitgebers über einen solchen Antrag kein Anerkenntnisurteil ergehen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. August 2021 zum 31. August 2021 nicht beendet ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

3. 4.