LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.01.2003
2 Ta 224/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 9 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 169
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 641 c/02

Weiterbeschäftigungsantrag; unechter Hilfsantrag; Wertfestsetzung; Berücksichtigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 224/02

DRsp Nr. 2003/5099

Weiterbeschäftigungsantrag; unechter Hilfsantrag; Wertfestsetzung; Berücksichtigung

»Stellt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Obsiegens" den Hilfsantrag, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt auch für die Wertfestsetzung für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 9 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Ansicht, dass der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sei.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.8.1978 als Radladerfahrer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.431,91 EUR beschäftigt. Er hatte sich zunächst gegen eine Kündigung der Beklagten vom 26.2.2002 gewandt. Später hat er, nach Zugang einer weiteren Kündigung vom 17.6.2002, die Klage insoweit erweitert. Nachdem die Beklagte in der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt hat, er leite aus der Kündigung vom 26.2.2002 keine Rechte her, hat der Kläger beantragt,