Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher Regelung
BAG, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 258/91
DRsp Nr. 2001/276
Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher Regelung
Regelt ein als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführter Sozialversicherungsträger aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung die Freistellungsansprüche seiner Dienstordnungs-Angestellten für Weiterbildungszwecke abschließend durch eine Dienstordnung, die auf die für Bundesbeamte geltende Sonderurlaubsverordnung verweist, so verdrängt dieses bundesrechtliche Satzungsrecht die dazu im Widerspruch stehende landesgesetzliche Regelung.