BAG - Urteil vom 13.12.2011
3 AZR 791/09
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB §307 Abs. 3 S. 1; BGB § 306 Abs. 2; KunstUrhG § 23; KunstUrhG § 22;
Fundstellen:
AuR 2012, 224
BB 2012, 960
DB 2012, 1155
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1138/08
ArbG Detmold - 3 Ca 608/07 - 19.6.2008,

Weiterbildungskosten; Auslegung einer Rückzahlungsklausel nach AGB-Recht; Rückzahlungspflicht bei Arbeitnehmerkündigung; Unklarheitenregel; Angemessenheitsprüfung

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 791/09

DRsp Nr. 2012/5797

Weiterbildungskosten; Auslegung einer Rückzahlungsklausel nach AGB-Recht; Rückzahlungspflicht bei Arbeitnehmerkündigung; Unklarheitenregel; Angemessenheitsprüfung

Orientierungssätze: 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Kündigungen des Arbeitnehmers, die der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, sind im Arbeitsleben nicht derart fernliegend, als dass sie in einer Rückzahlungsklausel nicht in hinreichend klarer Formulierung gesondert ausgenommen sein müssten. 3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ersetzungsklausel, die die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend von dem in § 306 BGB geregelten Rechtsfolgensystem gestaltet, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen nach § 307 Abs. 1 BGB.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2009 - 2 Sa 1138/08 - aufgehoben.