LSG Thüringen - Urteil vom 12.12.2019
L 1 U 1215/17
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2421/15

Weitere Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten EreignissesEntstehung einer RotatorenmanschettenrupturDurchführung einer berufsgenossenschaftlichen HeilbehandlungZurechnung für Gesundheitsschäden

LSG Thüringen, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1215/17

DRsp Nr. 2020/13257

Weitere Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses Entstehung einer Rotatorenmanschettenruptur Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung Zurechnung für Gesundheitsschäden

§ 11 SGB VII ist eine spezielle Zurechnungsnorm für Gesundheitsschäden und rechnet diese auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zu, wenn sie durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden und setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.