SG Meiningen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2421/15
Weitere Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten EreignissesEntstehung einer RotatorenmanschettenrupturDurchführung einer berufsgenossenschaftlichen HeilbehandlungZurechnung für Gesundheitsschäden
LSG Thüringen, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1215/17
DRsp Nr. 2020/13257
Weitere Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten EreignissesEntstehung einer RotatorenmanschettenrupturDurchführung einer berufsgenossenschaftlichen HeilbehandlungZurechnung für Gesundheitsschäden
§ 11SGB VII ist eine spezielle Zurechnungsnorm für Gesundheitsschäden und rechnet diese auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zu, wenn sie durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden und setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.
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