BSG - Urteil vom 21.05.2003
B 6 KA 24/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; GKV-SolG Art. 15 ; SGB V § 71 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4b S. 1 § 85 Abs. 4b S. 12 § 85 Abs. 4b S. 9 § 85 Abs. 4c § 85 Abs. 4d § 85 Abs. 4e S. 5 § 85 Abs. 4f ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 KA 43/01 - 31.10.2001,
SG Hannover, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 443/96

Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

BSG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 24/02 R

DRsp Nr. 2004/157

Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

1. Vor der Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte ist die Weitergabe der Degressionskürzungen an die Krankenkassen vorrangig. 2. Der Degressionsabzug ist bei der Honorarfestsetzung zu verrechnen, soweit Bemessungsgrenzen des Honorarverteilungsmaßstabs das Honorar des Vertragszahnarztes mindern und dies die honorarmäßige Grundlage des Degressionsabzugs betrifft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; GKV-SolG Art. 15 ; SGB V § 71 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4b S. 1 § 85 Abs. 4b S. 12 § 85 Abs. 4b S. 9 § 85 Abs. 4c § 85 Abs. 4d § 85 Abs. 4e S. 5 § 85 Abs. 4f ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarabzügen wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkungen und des Überschreitens individueller Bemessungsgrenzen.

Der Kläger zu 1. betreibt seit April 1960 eine zahnärztliche Praxis. Sein Sohn, der Kläger zu 2., ist zum Oktober 1991 als Partner hinzugetreten; seit diesem Zeitpunkt besteht eine Gemeinschaftspraxis. Beide Partner sind als Zahnärzte zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Sie begehren höheres Honorar für die von ihnen im Jahr 1994 erbrachten Leistungen.