LAG Hamm - Urteil vom 06.10.2009
9 Sa 898/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Weitergabe prozentualer Gehaltserhöhungen durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmerin aufgrund arbeitsvertraglicher Änderungsvereinbarung bei Übernahme eines Seniorenzentrums; Auslegung der Änderungsklausel zur Ersetzung in Bezug genommener Regelungen des BAT und BMT-G durch entsprechende Regelungen des TVöD; Tarifsukzession bei Übergang zum TVöD

LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 898/09

DRsp Nr. 2010/355

Weitergabe prozentualer Gehaltserhöhungen durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmerin aufgrund arbeitsvertraglicher Änderungsvereinbarung bei Übernahme eines Seniorenzentrums; Auslegung der Änderungsklausel zur Ersetzung in Bezug genommener Regelungen des BAT und BMT-G durch entsprechende Regelungen des TVöD; Tarifsukzession bei Übergang zum TVöD

1. Sollen nach einer arbeitsvertraglichen Änderungsvereinbarung im Betrieb der tarifungebundenen Arbeitgeberin "ab dem Kalenderjahr 2000 auf der Grundlage der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zum BAT und BMT-GII die vereinbarten prozentualen Gehaltserhöhungen .. weitergegeben" werden und haben die Betriebsparteien ausweislich der nachfolgenden Vertragspraxis bis Ende 2003 diese Vereinbarung dahin verstanden, dass die Arbeitgeberin den Beschäftigten gegenüber zur Vergütungserhöhung nach Maßgabe der jeweiligen prozentualen Erhöhungen in diesem Tarifbereich verpflichtet war, liegt mit dem Übergang vom nicht mehr fortentwickelten BAT auf den TVöD ein Fall der "Tarifsukzession" vor.