BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 5 R 78/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 345/19
SG Chemnitz, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1024/16

Weitergewährung einer Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 78/20 B

DRsp Nr. 2020/13688

Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist nach einem von dem Kläger angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten noch streitig die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1.6.2016 bis zum 28.2.2019. Mit Urteil vom 10.3.2020 hat das Sächsische LSG einen solchen Anspruch verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 23.4.2019 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Verfahrensfehler eine Verletzung von §§ 103, 106 SGG geltend.

II