BSG - Beschluss vom 25.06.2021
B 13 R 163/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 422
NZS 2021, 902
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 91/19
SG Neubrandenburg, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 214/18

Weitergewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 163/20 B

DRsp Nr. 2021/13420

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, muss von dem Betroffenen der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob dieser besteht. Bei einem Antrag kurz vor dem Termin ist das LSG nicht verpflichtet, dem rechtskundig vertretenen Kläger einen entsprechenden vorherigen Hinweis zu geben, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I