LAG Köln - Urteil vom 06.02.1998
11 Sa 1044/97
Normen:
BGB § 284 Abs. 2 ; BGB § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1502/96

Weitervergütungsanspruch; Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug; Verzugsschaden; Steuerschaden

LAG Köln, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1044/97

DRsp Nr. 2000/2253

Weitervergütungsanspruch; Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug; Verzugsschaden; Steuerschaden

»1. Solange der Arbeitgeber, der eine Kündigung ausgesprochen hat, nach der Rechtsprechung des Großen Senats (v. 27.02.85 - GS 1/84) die Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs verweigern und einer Beschäftigungsklage (noch) nicht stattgegeben werden darf, darf er auch die Erfüllung des Weitervergütungsanspruchs verweigern. 2. Das (vorübergehende) Leistungsverweigerungsrecht (Zf. 1) hindert den Eintritt des (Schuldner-) Verzuges.