»1. Solange der Arbeitgeber, der eine Kündigung ausgesprochen hat, nach der Rechtsprechung des Großen Senats (v. 27.02.85 - GS 1/84) die Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs verweigern und einer Beschäftigungsklage (noch) nicht stattgegeben werden darf, darf er auch die Erfüllung des Weitervergütungsanspruchs verweigern. 2. Das (vorübergehende) Leistungsverweigerungsrecht (Zf. 1) hindert den Eintritt des (Schuldner-) Verzuges.
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