I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2021 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
Die Beklagte, die ihren Sitz in G. hat, betreibt eine europaweit operierende Fluggesellschaft, die seit der Eröffnung des Flughafens B. am 31. Oktober 2020, der Einstellung des operativen Betriebs an den bisherigen Bases T. und S. und des Umzuges an den B. in D. nur noch eine Station, nämlich dort am B. betreibt. Jedenfalls bis zur streitgegenständlichen Kündigung waren dort 34 Flugzeuge stationiert und insgesamt 1.482 Mitarbeiter*innen des fliegenden Personals sowie im Durchschnitt 23 Mitarbeiter*innen im Bodenbetrieb beschäftigt.
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