LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023
1 Sa 84/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 597 d/21

Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22, 1 Sa 107/22, 6 Sa 106/22 und 1 Sa 115/22 v. 28.06.2023

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 84/22

DRsp Nr. 2023/14427

Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22, 1 Sa 107/22, 6 Sa 106/22 und 1 Sa 115/22 v. 28.06.2023

Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Zielprovision aufgrund einer Konkretisierung des dem Arbeitgeber nach § 315 Abs. 3 BGB zustehenden Leistungsbestimmungsrechts. Orientierungssätze: (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 524/23)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.04.2022 - 1 Ca 597 d/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, auf welcher Berechnungsgrundlage der Anspruch des Klägers auf eine Jahresprovision zu ermitteln ist.

Die Beklagte ist ein Chemieunternehmen mit Sitz in N. und Teil des internationalen J. & J. Konzerns. Sie beschäftigt unter anderem überschlägig 490 Arbeitnehmer im Außendienst. Der Außendienst besteht aus verschiedenen Business Units bzw. Geschäftsbereichen, unter anderem aus der Business Unit DPS. Die Außendienstmitarbeiter erhalten für ihre Tätigkeit neben einem Fixum auch eine Provision.