LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023
6 Sa 106/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 603 a/21

Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22 v. 28.06.2023

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 106/22

DRsp Nr. 2023/13827

Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 101/22 v. 28.06.2023

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.02.2022 - 4 Ca 586 a/21 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin ab dem Jahr 2021 bei 100%-iger Zielerreichung zu zahlenden erfolgsabhängigen Vergütung.

Die Beklagte, ein Unternehmen der Chemischen Industrie, gehört zum internationalen J... & J... Konzern. In ihrem Außendienst beschäftigt sie etwa 490 Arbeitnehmer, darunter die Klägerin. Der Außendienst gliedert sich in verschiedene B... U...s bzw. Geschäftsbereiche. Die Klägerin arbeitet in der B... U... D... und zählt zu den "S... R...s". Zuvor war die Klägerin bei der D.. O... GmbH aufgrund Arbeitsvertrags vom 03.04.2008 beschäftigt (Anlage K 5). In § 3 des Vertrags finden sich folgende Regelungen:

"Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.400,00 € brutto.

Dies entspricht einem Jahresgehalt in Höhe von 57.200,00 € brutto, das in 13 gleichen Raten ausgezahlt wird. Die 13. Rate kommt mit der Novemberabrechnung zur Auszahlung, im Eintrittsjahr entsprechend anteilig.