FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2002
14 K 657/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6d ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ; BGB § 613 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1030

Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Bewirtung; Werbemittel; Erfolgsabhängigkeit; Unterarbeitsverhältnis; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Arbeitszimmer; Abzugsbegrenzung; Einrichtungsgegenstand - Anerkennung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von Aufwendungen für Bewirtung und Werbemittel

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 14 K 657/00 E

DRsp Nr. 2005/6164

Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Bewirtung; Werbemittel; Erfolgsabhängigkeit; Unterarbeitsverhältnis; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Arbeitszimmer; Abzugsbegrenzung; Einrichtungsgegenstand - Anerkennung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von Aufwendungen für Bewirtung und Werbemittel

1. Aufwendungen eines nichtselbständigen Außendienstmitarbeiters für Bewirtung und Werbemittel können nur beruflich veranlasst sein, wenn sie im Zusammenhang mit erfolgs- oder umsatzabhängigen Bezügen stehen. 2. Einem Ehegatten-Unterarbeitsvertrag zur Erledigung von Büroarbeiten im Rahmen einer Außendiensttätigkeit kann nicht deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil hierdurch zivilrechtlich unwirksam Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis übertragen würden. 3. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände eines häuslichen Arbeitszimmers, die keine Arbeitsmittel darstellen, fallen unter die Abzugsgrenze von 2.400,-- DM p.a.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6d ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ; BGB § 613 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter, die Klägerin als Verkäuferin nichtselbständig tätig.