FG München - Urteil vom 18.10.2005
13 K 1078/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 12 Nr. 4 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 12 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2719
DStRE 2007, 529
EFG 2006, 1666

Werbungskostenabzug für Auflage zur Schadenswiedergutachtung bei Verurteilung wegen illegaler Preisabsprachen zugunsten des Arbeitgebers; Arbeitgebererstattung der Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB als Arbeitlohn

FG München, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 13 K 1078/03

DRsp Nr. 2006/22965

Werbungskostenabzug für Auflage zur Schadenswiedergutachtung bei Verurteilung wegen illegaler Preisabsprachen zugunsten des Arbeitgebers; Arbeitgebererstattung der Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB als Arbeitlohn

1. Wurde ein Angestellter einer Baufirma im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen unter Baufirmen wegen vollendeten bzw. versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und wurde ihm durch Beschluss des Landgerichts vom gleichen Tag u.a. zur Auflage gemacht, an einen der durch die Absprachen Geschädigten "als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100.000 DM" zu bezahlen, so handelt es sich um eine Auflage i.S. von § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB, die anders als Auflagen gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG unterliegt und den Angestellten infolge der beruflichen Veranlassung der Auflage zum Werbungskostenabzug hinsichtlich der 100000 DM berechtigt. 2. Die Erstattung des Betrages, der dem Arbeitnehmer vom Strafgericht als Auflage zur Schadenswiedergutmachung gemacht worden ist, durch den Arbeitgeber ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu besteuern.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 12 Nr. 4 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 12 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.