BSG - Urteil vom 17.12.1997
11 RAr 25/97
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103a Abs. 1, § 103a Abs. 2, § 169b;

Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 25/97

DRsp Nr. 1998/19163

Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

1. Auch für eine nur vorübergehende Zeit kann sich das Erscheinungsbild eines Studenten trotz Immatrikulation und Weiterverfolgung des Studienziels zum Arbeitnehmer wandeln, wobei eine Beschäftigung von 20 Wochenstunden, die ein Student für knapp sechs Monate aufnimmt, einen solchen Wandel zur Folge haben kann.2. Zur Widerlegung der Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG muß der Arbeitslose darlegen und nachweisen, daß seine konkrete Studiengestaltung bei vorausschauender Betrachtungsweise Raum für eine Arbeitnehmertätigkeit läßt, die mindestens 18 Wochenstunden umfaßt und nicht unter das Werkstudentenprivileg fällt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103a Abs. 1, § 103a Abs. 2, § 169b;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 27. April bis 10. Oktober 1993, in der der Kläger im vierten Semester Betriebswirtschaftslehre studierte.