LSG Chemnitz - Beschluss vom 01.12.2010
L 7 AS 524/09
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3165/09

Wert des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendeten Verfahrens

LSG Chemnitz, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 524/09

DRsp Nr. 2011/3974

Wert des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendeten Verfahrens

Auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens. Denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers; der Streit um die Fortsetzung des gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendeten Verfahrens stellt insofern lediglich eine Art Vorfrage bzw. einen Zwischenstreit dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe: