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Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2004. Der angefochtene Bescheid regelt, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis 21. Februar 2004 wegen Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der im Jahre 2004 geltenden Fassung ruht, die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für den genannten Zeitraum aufgehoben und vom Kläger Erstattung bezogener Alhi in Höhe von 357,63 EUR verlangt wird.
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