LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.04.2003
3 Ta 167/02
Normen:
GKG § 19 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5174/01

Wert des Vergleichsgegenstandes bei Aufrechnung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 167/02

DRsp Nr. 2006/1870

Wert des Vergleichsgegenstandes bei Aufrechnung

1. Gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung nur, wenn der Beklagte die Aufrechnung hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht, soweit eine der Rechtkraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergeht oder diese gemäß § 19 Abs. 4 GKG durch einen die gerichtliche Entscheidung ersetzenden Vergleich sachlich miterledigt wird; das gilt aber nur für den Gegenstandswert des Verfahrens.2. Für die Berechnung des Wertes des Vergleichsgegenstandes sind die hierfür allgemein geltenden Grundsätze anzuwenden und die nicht bestrittene Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung zu addieren; denn werden nicht rechthängige Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen, ist deren Wert dem Wert des Streitgegenstandes hinzuzurechnen.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die zur Aufrechung gestellte Forderung beim Vergleichswert zu Unrecht nicht berücksichtigt.