BSG - Urteil vom 13.11.2012
B 2 U 26/11 R
Normen:
SGB VII § 50 Halbs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 296/08
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 296/08
SG Potsdam, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 124/04
SG Potsdam, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 124/04

Wert eines Stammrechts auf Übergangsgeld in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen B 2 U 26/11 R

DRsp Nr. 2013/1624

Wert eines Stammrechts auf Übergangsgeld in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Einem Versicherten, der Verletztengeld in Höhe zuvor bezogenen Arbeitslosengelds erhalten hat, ist für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld in derselben Höhe zu zahlen. 2. Diesem Verletztengeld liegt kein Arbeitsentgelt iS des § 49 SGB 9 zugrunde.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit ab 3. Mai 2004 Übergangsgeld in Höhe von mehr als 21,72 Euro kalendertäglich zu zahlen.

Im Übrigen werden die Revision sowie die Berufung zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 50 Halbs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Wert eines Rechts auf Übergangsgeld.