LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 09.07.2003
15 Ta 123/03
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 3 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 139
NZA-RR 2003, 660
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - 9/4/9 Ca 553/02 - 06.01.2003,

Wertbeschwerde gemäß § 10 BRAGO; Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 15 Ta 123/03

DRsp Nr. 2003/10523

Wertbeschwerde gemäß § 10 BRAGO; Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen

»1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98 - (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge: a) Zeugnis: - einfach: 250,-- EURO, - qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: 500,-- EURO; b) Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): 150,-- EURO pro Papier; c) Schriftliche Abrechnung: 100,-- EURO 2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses - insoweit also von 250,-- EURO auf 500,-- EURO (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -) - und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,-- EURO auf 500,-- EURO [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]).