Wertbeschwerde gemäß § 10 BRAGO; Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen
LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 15 Ta 123/03
DRsp Nr. 2003/10523
Wertbeschwerde gemäß § 10BRAGO; Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen
»1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98 - (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge:a) Zeugnis:- einfach: 250,-- EURO,- qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: 500,-- EURO;b) Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): 150,-- EURO pro Papier;c) Schriftliche Abrechnung: 100,-- EURO2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses - insoweit also von 250,-- EURO auf 500,-- EURO (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -) - und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,-- EURO auf 500,-- EURO [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.