LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.03.2021
2 Sa 202/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1773/18

Wertender Vergleich zwischen herausgehobenen und nicht herausgehobenen Tätigkeiten bei der Eingruppierung eines Elektronikers erforderlichDarlegungslast des Klägers bei Eingruppierung bezüglich Aufgabeerfüllung und Arbeitsvorgängen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 202/20

DRsp Nr. 2021/6971

Wertender Vergleich zwischen herausgehobenen und nicht herausgehobenen Tätigkeiten bei der Eingruppierung eines Elektronikers erforderlich Darlegungslast des Klägers bei Eingruppierung bezüglich Aufgabeerfüllung und Arbeitsvorgängen

Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Beschäftigte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.06.2020 zum Az.: 2 Ca 1773/18 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.