I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, welcher bei einer der Beklagten ab 01.09.2003 aufgrund befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 07.07.2004 nicht beendet wurde. Des Weiteren verlangte er Weiterbeschäftigung (Klageschrift vom 03.08.2004).
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