LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.07.2005
4 Ta 188/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 § 147 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1330/04

Wertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage um Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr und Verbindung zweier Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 188/05

DRsp Nr. 2005/12514

Wertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage um Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr und Verbindung zweier Verfahren

1. Gemäß §§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 3 ZPO wird bei der Wertfestsetzung nach freiem Ermessen der Höchstbetrag von drei Monatsgehältern in der Regel erst dann angesetzt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr bestanden hat.2. Eine Verdoppelung des Gegenstandswerts kommt nach Verbindung zweier Verfahren nicht in Betracht, wenn es nach der Verbindung lediglich um den Fortbestand eines einzigen Arbeitsverhältnisses geht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 § 147 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, welcher bei einer der Beklagten ab 01.09.2003 aufgrund befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 07.07.2004 nicht beendet wurde. Des Weiteren verlangte er Weiterbeschäftigung (Klageschrift vom 03.08.2004).