LAG Hamm - Beschluss vom 28.04.2005
10 TaBV 11/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 435
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 117/04

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren bei Zustimmungsersetzung zur Aufhebung der Umgruppierung eines Mitarbeiters

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 11/05

DRsp Nr. 2005/9451

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren bei Zustimmungsersetzung zur Aufhebung der Umgruppierung eines Mitarbeiters

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. 2. In Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, ist der Gegenstandswert in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen; das gilt auch, wenn die Aufhebung einer Umgruppierung verlangt wird.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Aufhebung der Umgruppierung des Mitarbeiters G3xxx C1xxxxx sowie hilfsweise die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht zur Umgruppierung des Mitarbeiters C1xxxxx - jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes - verlangt.

Nachdem der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund eingeleitet hatte, erklärten die Beteiligten das vorliegende Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt.