LAG Hamm - Beschluss vom 28.04.2005
10 TaBV 35/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; EBRG § 5 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 436
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 92/00

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Bildung eines europäischen Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 35/05

DRsp Nr. 2005/9452

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Bildung eines europäischen Betriebsrats

1. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist ebenso wie früher § 8 Abs. 2 BRAGO insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann.2. Auch wenn die Bildung eines europäischen Betriebsrats mit Kosten verbunden ist, handelt es sich bei einem Auskunftsanspruch zur Bildung eines europäischen Betriebsrates um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.3. Macht der antragstellende Betriebsrat zunächst nur einen Auskunftsanspruch geltend, um überhaupt überprüfen zu können, ob die Bildung eines europäischen Betriebsrates in Betracht kommt, ist dieser Auskunftsanspruch, der erst der Durchsetzbarkeit des Hauptanspruches dient, streitwertmäßig nicht identisch mit der Hauptsache selbst; in der Rechtsprechung werden derartige Auskunftsansprüche mit einem Zehntel bis einem Viertel des jeweiligen Hauptsacheverfahrens bewertet.4. Im vorliegenden Verfahren erscheint es auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und des Umfanges und der Schwierigkeit des Beschlussverfahrens angemessen aber auch ausreichend, den Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verdoppeln.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; § Abs. ;