LAG Hamm - Beschluss vom 28.04.2005
10 TaBV 45/05
Normen:
RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 § 99 Abs. 4 § 100 § 100 Abs. 2 Satz 3, ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/04

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellungsantrag neben Zustimmungsantrag - Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher Unternehmerentscheidung - Staffelung nach Fallzahlen unter Berücksichtigung der Vertragsdauer

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 45/05

DRsp Nr. 2005/9453

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellungsantrag neben Zustimmungsantrag - Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher Unternehmerentscheidung - Staffelung nach Fallzahlen unter Berücksichtigung der Vertragsdauer

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren.2. Ein neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellter Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der strittigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist zusätzlich zu bewerten; wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung ist es angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.3. Bei einem Streit über mehrere Einstellungen sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen.