ArbG Bochum, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/04
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellungsantrag neben Zustimmungsantrag - Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher Unternehmerentscheidung - Staffelung nach Fallzahlen unter Berücksichtigung der Vertragsdauer
LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 45/05
DRsp Nr. 2005/9453
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellungsantrag neben Zustimmungsantrag - Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher Unternehmerentscheidung - Staffelung nach Fallzahlen unter Berücksichtigung der Vertragsdauer
1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4GKG) zu orientieren.2. Ein neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellter Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der strittigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist zusätzlich zu bewerten; wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung ist es angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.3. Bei einem Streit über mehrere Einstellungen sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5ZPO zusammenzurechnen.
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