LAG Hamm - Beschluss vom 13.05.2005
10 TaBV 41/05
Normen:
RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 (3) BV 16/04 - 04.02.2005,

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Einstellung von Arbeitnehmern - mögliche Herabsetzung bei Parallelverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 41/05

DRsp Nr. 2005/9446

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Einstellung von Arbeitnehmern - mögliche Herabsetzung bei Parallelverfahren

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.) zu orientieren; dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen.2. Der bloße Hinweis auf Parallelverfahren beim Arbeitsgericht rechtfertigt keine Herabsetzung des Gegenstandswertes.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung einer vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung begehrt. Von dem angekündigten Antrag des Arbeitgebers waren die Arbeitnehmerin M3xxxxxxxxx mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.145,00 EUR sowie die Arbeitnehmerin H3xxxxx mit einem monatlichen Bruttogehalt von 392,00 EUR betroffen. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 1.537,00 EUR festgesetzt.