LAG Hamm - Beschluss vom 11.05.2005
10 TaBV 61/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 111, 112 ; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 9/04

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch Personalabbau im Verfahren über einstweilige Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 61/05

DRsp Nr. 2005/9448

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch Personalabbau im Verfahren über einstweilige Verfügung

1. Vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist dann auszugehen, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt; hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil dieses Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist und seine Grundlage auch nicht in einem Verhältnis steht, dem ein Vermögenswert zukommt.2. Bei einstweiligen Verfügungen, die auf die vorläufige Unterlassung von Betriebsänderungen gerichtet sind, geht es um das Interesse des Betriebsrates, seine in § 111 Satz 1 BetrVG verankerten Ansprüche auf Unterrichtung und Beratung zu wahren; vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG nutzbar zu machen und sich an den entsprechenden Zahlenwerken zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 111 BetrVG beim Personalabbau zugrunde legt.