LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.09.2004
2 Ta 135/04
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Ziff. 9 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 a.F. ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2745 a/03

Wertfestsetzung, Vergleich, Hilfsantrag, Streitgegenstand, Anspruchsgrundlage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 135/04

DRsp Nr. 2005/21451

Wertfestsetzung, Vergleich, Hilfsantrag, Streitgegenstand, Anspruchsgrundlage

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Ziff. 9 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 a.F. ;

Gründe:

I.

Die Klägervertreter wenden sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Mit der am 13.10.2003 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger folgende Anträge angekündigt.

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.09.2003 nicht aufgelöst wird;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2004 hinaus fortbesteht

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.876,00 EUR als Nachteilsausgleichsabfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen.

Der Kläger hat später die Klage erweitert und Überstundenvergütung in Höhe von 1.980,42 EUR gefordert. Mit diesen Anträgen hat er am 10.03.2004 streitig verhandelt. Die Parteien haben sich in diesem Termin wie folgt verglichen: