Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2017 wird auf die Berufung des Klägers aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Anerkennung einer Partialruptur des linken vorderen Kreuzbandes als Schaden des Unfalls vom 15. November 2013 verurteilt hat.
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ereignis vom 15. November 2013 als Arbeitsunfall mit einem Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Knies festgestellt wird.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat und dessen Schaden ein Kreuzbandriss ist.
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