LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2023
L 6 U 87/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 44/14

Wertung der teils selbstherbeigeführten Verletzung bei der Arbeit mit einem Esel als Arbeitsunfall

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 6 U 87/17

DRsp Nr. 2024/2255

Wertung der teils selbstherbeigeführten Verletzung bei der Arbeit mit einem Esel als Arbeitsunfall

1. Zur Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung eines Urteilstenors. 2. Zur Gefährdung eines Kreuzbandes durch einen unkontrollierten Ausweichsprung mit Landung auf einem Bein.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2017 wird auf die Berufung des Klägers aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Anerkennung einer Partialruptur des linken vorderen Kreuzbandes als Schaden des Unfalls vom 15. November 2013 verurteilt hat.

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ereignis vom 15. November 2013 als Arbeitsunfall mit einem Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Knies festgestellt wird.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat und dessen Schaden ein Kreuzbandriss ist.