LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2022
2 Sa 457/21
Normen:
RL 2008/104/EG; Vertrag über Unterhaltsreinigung v. 09.05.2016 § 2 Nr. 3; Vertrag über Unterhaltsreinigung v. 09.05.2016 § 5 Nr. 1; Vertrag über Unterhaltsreinigung v. 09.05.2016 § 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 5
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 480/21

Wesensmerkmale der ArbeitnehmerüberlassungFunktionsweise von Werks- und DienstverträgenAbgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Dienst- oder Werkvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 457/21

DRsp Nr. 2023/6161

Wesensmerkmale der Arbeitnehmerüberlassung Funktionsweise von Werks- und Dienstverträgen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Dienst- oder Werkvertrag

1. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. 2. Von Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich.